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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgend finden Sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporte über simple transport:
1. Geltungsbereich
1.1. In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird der Name „simple transport“ stellvertretend für die Rüdinger Spedition GmbH verwendet, soweit es sich um Beförderungsaufträge handelt, die über die digitale Buchungsplattform simple transport abgewickelt werden. Simple transport ist ein Produkt der Rüdinger Spedition GmbH und richtet sich gezielt an Einzel- und Kleinkunden im Privatkundensegment. Rechtlich verantwortlicher Vertragspartner ist in jedem Fall die Rüdinger Spedition GmbH.
1.2. Des Weiteren wird im folgenden Text stets der Begriff „Kunde“ verwendet; hierbei handelt es sich um den Auftraggeber beziehungsweise den Frachtzahler, der den Transportauftrag über simple transport erteilt hat.
1.3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Transportverträge, die über simple transport abgeschlossen werden und bei denen der Kunde kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Die AGB wurden in Anlehnung an die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp 2017) erstellt.
1.4. Für Verträge mit Unternehmern nach §14 BGB gelten die ADSp in ihrer neusten Fassung.
2. Vertragsabschluss und Widerrufsrecht
2.1. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde einen verbindlichen Auftrag über Simple Transport abgibt und wir den Auftrag nach erfolgter Zahlung bestätigen.
2.2. Verbraucher gem. §13 BGB genießen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gem. §355 BGB. Der Widerruf muss schriftlich (per E-Mail) erfolgen. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistungserbringung. Im Falle eines Widerrufs hat simple transport gemäß §357a II Nr. 1 BGB ein Recht auf Wertersatz für die bereits erbrachten Aufwände gemäß Ziffer 3 (Stornierung und Umbuchung) und Ziffer 12 (Mehraufwände).
3. Stornierung und Umbuchung
3.1. Stornierung durch den Kunden: Eine kostenfreie Stornierung des Transportauftrags ist ausschließlich vor Zahlung durch den Kunden möglich, es sei denn, der Stornierungsgrund liegt im Verantwortungsbereich von simple transport. Erfolgt die Stornierung nach erfolgtem Zahlungseingang, wird eine Stornopauschale in Höhe von 15,00 € je Auftrag erhoben, da zu diesem Zeitpunkt bereits administrative und dispositive Aufwände bei simple transport entstanden sind.
3.2. Stornierung durch simple transport: Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen bereits erteilten Transportauftrag einseitig zu stornieren, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
➡️ die vereinbarte Zahlung wurde nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geleistet,
➡️ zur Sendung wurden unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht, die die ordnungsgemäße Durchführung des Transports beeinträchtigen,
➡️ die übergebene Ware entspricht nicht der zuvor vereinbarten Beschaffenheit oder den geltenden Verpackungsrichtlinien.
3.3. In den beiden letztgenannten Fällen ist simple transport berechtigt, gemäß § 648a BGB Ersatz für die bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Aufwendungen nach den Ziffern 3 (Stornierung und Umbuchung) und 12 (Mehraufwände) zu verlangen. Darüber hinaus behält sich simple transport das Recht vor, einen Transportauftrag ebenfalls kostenpflichtig zu stornieren, wenn:
➡️ die übermittelten Angaben durch den Kunden falsch, unklar oder unvollständig waren und dadurch die Transportplanung wesentlich beeinträchtigt wurde,
➡️ gegen die geltenden AGB oder die Verpackungsrichtlinien verstoßen wurde.
3.4. Stornierung aus Gründen im Verantwortungsbereich von simple transport: Erfolgt die Stornierung aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich von simple transport liegen insbesondere, wenn angebotene Transporte aus unvorhersehbaren Gründen nicht wie angekündigt durchgeführt werden können, entfällt die Pflicht zur Zahlung einer Stornopauschale durch den Kunden.
3.5. Umbuchung durch den Kunden: Änderungen von Transportaufträgen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher bitten wir Sie, alle Angaben vollständig und korrekt zu übermitteln. Änderungen, wie etwa eine Anpassung der Telefonnummer, können im Ausnahmefall auf Anfrage geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt werden. Führt eine gewünschte Änderung jedoch zu erheblichen Mehraufwänden oder Zusatzkosten, behält sich simple transport vor den Auftrag mit einer Stornopauschale nach Ziffer 3.1 (Stornierung durch den Kunden) zu stornieren. In jedem Fall erfolgt die Prüfung und Entscheidung über Änderungswünsche und daraus entstehende Kosten im Rahmen einer Einzelfallentscheidung durch simple transport.
4. Transportarten und Durchführung des Transportes
4.1. Wahl der Transportart durch simple transport: Der Spediteur entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Weise der Transport durchgeführt wird. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Transportart, es sei denn, dies wurde vertraglich ausdrücklich vereinbart.
4.2. Der Tausch von Europaletten und Gitterboxen ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ausgeschlossen.
4.3. Stückguttransporte: Stückguttransporte im Sinne dieser AGB sind Transporte von Sendungen mit einem Gesamtgewicht von maximal 5.000 kg und einem Flächenbedarf von weniger als 3,2 Lademetern (7,68 m2) bzw. acht Europalettenstellplätzen. Bei Überschreitung dieser Grenzen gelten die Transporte als Teil- oder Komplettladungen. Da Stückgutsendungen in der Regel mehrfach umgeschlagen werden, ist eine besonders stabile und transportsichere Verpackung zwingend erforderlich.
4.4. Teil-/ und Komplettladungen (LTL/FTL): Teil-/ und Komplettladungen beziehen sich auf den Transport größerer Sendungen, bei denen entweder nur ein Teil des Laderaums (Teilladung) oder der gesamte Laderaum eines Fahrzeugs (Komplettladung) genutzt wird. Auch bei diesen Transportarten kann es, abhängig von Tourenplanung oder logistischen Anforderungen, zu Umladungen kommen, etwa im Umschlaglager oder beim Wechsel des Transportmittels. Die Ware muss daher entsprechend transportsicher verpackt sein.
4.5. Lieferzeiten gelten, sofern nicht ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart, grundsätzlich als unverbindlich.
5. Ablieferung
5.1. Die Ablieferung der Ware erfolgt, sofern keine Be- und Entladerampen verfügbar sind, am Straßenrand (an der Bordsteinkante), in der Garageneinfahrt, sofern geeignet oder auf dem Betriebshof. Eine Verbringung der Ware in die Räumlichkeiten des Empfängers ist ausdrücklich nicht Teil der Dienstleistung.
5.2. Die Zugänglichkeit der Zustelladresse mit einem Lkw ist zwingend erforderlich. Zufahrtsbeschränkungen oder besondere örtliche Gegebenheiten sind bei Auftragserteilung vollständig und korrekt anzugeben. Der Zustellort muss für ein 7,5-Tonnen-Fahrzeug uneingeschränkt und ganzseitig anfahrbar sein.
5.3. Wird der Empfänger an der angegebenen Adresse nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, an andere erwachsene Familienangehörige, Mitbewohner, Nachbarn oder dort beschäftigte Personen ausgeliefert werden.
5.4. Wenn der Kunde oder der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt hat, erfolgt die Ablieferung durch die tatsächliche Bereitstellung des Gutes an der Zustelladresse. Der Fahrer dokumentiert das Abstellen der Ware, dies ersetzt die Ablieferquittung.
6. Abholung
6.1. Der Versender stellt die Ware am Verladeplatz bereit. Eine Abholung in den Räumlichkeiten des Versenders ist ausdrücklich nicht Teil der Dienstleistung.
6.2. Die Zugänglichkeit der Abholadresse mit einem Lkw ist zwingend erforderlich. Zufahrtsbeschränkungen oder besondere örtliche Gegebenheiten sind bei Auftragserteilung vollständig und korrekt anzugeben. Der Abholort muss für ein 7,5-Tonnen-Fahrzeug uneingeschränkt und ganzseitig anfahrbar sein.
6.3. Bei Stückgutsendungen gemäß Ziffer 4.2 (Stückguttransporte) trägt der Kunde die Verantwortung für die transportsichere Verladung der Ware auf dem Abholfahrzeug.
6.4. Bei Teil-/ und Komplettladung gemäß Ziffer 4.3 (Teil-/ und Komplettladung) ist der Versender für die transportsichere Verladung verantwortlich.
6.5. Der Versender kann vom abholenden Fahrer eine Quittung über die vollständige Übernahme der Sendung verlangen. Dabei bestätigt der Fahrer lediglich die Art und Anzahl der Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert, Gewicht oder anders angegebene Menge.
7. Ausschluss bestimmter Güter
7.1. Der Transport von Gefahrgütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Dies betrifft sämtliche Güter, die einer der gesetzlich definierten Gefahrgutklassen gemäß ADR (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) zugeordnet sind. Eine Beförderung solcher Güter über simple transport ist ausgeschlossen.
7.2. Weitere vom Versand ausgeschlossene Güter sind insbesondere solche, deren Beförderung gesetzlich verboten oder mit erheblichen Risiken verbunden ist. Hierzu zählen:
➡️ alle illegalen Waren gemäß geltendem nationalem und internationalem Recht,
➡️ Güter, die eine unmittelbare Gefährdung für Gesundheit, Sicherheit oder Eigentum darstellen,
➡️ verderbliche oder temperaturgeführte Waren – insbesondere frische Lebensmittel, für deren Zustand wir bei Lieferverzögerungen nicht haften,
➡️ Schusswaffen, Munition sowie sonstige Waffen,
➡️ elektronische Zigaretten, Spirituosen und Tabakwaren,
➡️ Pflanzen,
➡️ elektronische Geräte und Bauteile, deren Gesamtwert 100.000,00 € pro Sendung überschreitet,
➡️ lebende Tiere, Kunstgegenstände, Antiquitäten sowie sonstige besonders hochwertige Güter, deren Einzelwert 50,00 € pro Kilogramm übersteigt,
➡️ Kraftfahrzeuge, Umzugsgüter sowie Güter, die geborgen oder abgeschleppt werden müssen,
➡️ diebstahlgefährdetes Gut wie Valoren (zum Beispiel Schmuck, Edelmetalle, Unterhaltungselektronik mit hohem Wiederverkaufswert) oder vergleichbare Gegenstände.
➡️ gebrauchte Waren, bei denen eine lückenlose Dokumentation des Vorzustands, etwa vorhandener Gebrauchsspuren oder Vorschäden, nicht sichergestellt werden kann.
Für solche Produkte wird die Haftung für Transportschäden grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus behalten wir uns vor, Sendungen abzulehnen, die nicht den Anforderungen unserer Verpackungsrichtlinien entsprechen.
7.3. Die Verpackung muss so gestaltet sein, dass ein Zugriff auf die Ware von außen, etwa durch Aufreißen, Verschieben oder sonstige Eingriffe, nur unter Hinterlassung eindeutig sichtbarer Spuren möglich ist.
8. Haftung
8.1. Eine Haftung von simple transport ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
➡️ Unzureichende Verpackung gemäß der Verpackungsrichtlinien.
➡️ Übergabe ausgeschlossener Güter gemäß Ziffer 7 (Ausschluss bestimmter Güter).
➡️ Angabe unvollständiger oder unrichtiger Informationen.
➡️ Verletzung anderer Pflichten des Kunden gemäß den AGB.
8.2. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden oder Verlust der zu transportierenden Ware ist auf den Wert der Ware bei Übernahme zzgl. der Fracht und anderen mit dem Transport verbundenen Kosten begrenzt, beträgt höchstens jedoch 10€/kg Warengewicht. Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen.
8.3. Bei Überschreitungen vereinbarter Lieferfristen haftet der Auftragnehmer:
8.3.1. Bei nationalen Transporten bis maximal zum Dreifachen der vereinbarten Fracht.
8.3.2.Bei internationalen Transporten bis maximal zur Höhe der einfachen Frachtkosten.
8.4. Die Haftung des Auftragnehmers für sonstige Vermögensschäden ist begrenzt auf das Dreifache des Wertes, der bei Verlust zu begleichen wäre, beträgt jedoch höchstens 125.000,00€ je Schadensfall.
8.5. Ist der bei der Auftragserteilung angegebene Warenwert niedriger als der tatsächliche Warenwert, richtet sich die Haftung nach dem angegebenen Wert.
8.6. Der Empfänger ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unverzüglich auf offene Schäden zu überprüfen und diese dem anliefernden Fahrer gegenüber deutlich zu benennen und auf dem Empfangsdokument zu vermerken.
8.6.1. Offene Schäden, die nicht bei Übergabe dokumentiert werden, können zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr geltend gemacht werden.
8.6.2. Verdeckte, also äußerlich nicht erkennbare Schäden, sind analog zu § 438 HGB innerhalb von sieben Kalendertagen nach Ablieferung bei simple transport anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Haftung durch simple transport ausgeschlossen.
8.7. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich einer Vertragspartei zuzurechnen sind, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische oder terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse.
8.8. Im Falle eines Leistungshindernisses ist jede Vertragspartei verpflichtet, die andere Partei unverzüglich zu unterrichten. Simple transport ist zudem verpflichtet, Weisungen des Kunden einzuholen.
8.9. Eine Haftung für den Verderb von Gütern während des Transportablaufs wird ausgeschlossen, sofern dieser nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist.
8.10.Eine Haftung für Schäden an gebrauchten Gütern ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn der Kunde nachweislich und zweifelsfrei belegt, dass der Schaden während des Transports eingetreten und nicht bereits vor Übergabe an den Frachtführer vorhanden war. In jedem Fall obliegt dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast für den ordnungsgemäßen Zustand der Ware bei Übergabe sowie für den Eintritt des Schadens während der Zeit, in der sich die Ware in der Obhut des Frachtführers befand. Sofern ein solcher Nachweis nicht geführt wird, entfällt jeglicher Anspruch auf Schadensersatz.
9. Pflichten des Kunden
9.1. Der Kunde übergibt die Güter dem von simple transport mit der Abholung beauftragten Transportunternehmen am vereinbarten Zeitpunkt und an einem geeigneten Verladeplatz am vereinbarten Ort.
9.2. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Sendung am vereinbarten Lieferzeitpunkt am vereinbarten Ort zu den geschäftsüblichen Zeiten zugestellt werden kann.
9.3. Der Kunde hat simple transport alle für die Transportabwicklung nötigen Informationen im Auftrag mitzuteilen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Transportbeginn per E-Mail oder Telefon nachzureichen.
9.4. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die Zufahrt zum Abhol- und Anlieferort für einen Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen möglich ist.
9.5. Bei Teil-/ und Komplettladungen ist, sofern nicht explizit vereinbart, der Kunde für die Be-/ und Entladung der Ware verantwortlich. Ebenso trägt dieser die Verantwortung für die transportsichere Verpackung gemäß den Verpackungsrichtlinien und die Bereitstellung am Verladeplatz gemäß Ziffer 6.1 (Abholung am Verladeplatz).
10. Verpackung und Beladung
10.1. Der Kunde ist für eine transportsichere Verpackung verantwortlich. Die Ware muss stabil und stoßfest verpackt sowie vor Feuchtigkeit geschützt sein. Empfindliche Güter sind deutlich als solche zu kennzeichnen. Packstücke mit einem Gewicht von mehr als 30 kg müssen entweder palettiert oder mit Flurförderzeugen unterfahrbar sein. Eine Orientierung hierzu bieten unsere jeweils gültigen Verpackungsrichtlinien.
10.2. Die Verpackung muss so gestaltet sein, dass ein Zugriff auf den Inhalt ausschließlich durch eine sichtbare Beschädigung oder vollständige Zerstörung der Außenverpackung möglich ist. Die Verpackung muss so beschaffen sein, dass ein unautorisierter Zugriff von außen ausschließlich durch sichtbare Beschädigung erfolgt und jeder Zugriff auf die Ware eindeutig nachvollziehbar ist. Darüber hinaus muss die Verpackung so stabil sein, dass sie auch seitliche Druckbelastungen, während Umschlag, Lagerung und Transport unbeschadet übersteht.
10.3. Wird eine Sendung übergeben, deren Verpackung erkennbar nicht den Anforderungen an eine transportsichere Verpackung entspricht oder die Verpackungsrichtlinien nicht eingehalten wurden, ist simple transport berechtigt, die Annahme und Durchführung des Transports zu verweigern. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom Kunden gemäß Ziffer 12 (Mehraufwände) zu tragen. Die Haftung wird hier nach Ziffer 8 (Haftung) ausgeschlossen.
10.4. Wird nach fachlicher Einschätzung des Spediteurs oder des eingesetzten Frachtführers eine zusätzliche Verpackung zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Transports erforderlich, ist dieser berechtigt, entsprechende Schutzmaßnahmen im Interesse der Transportsicherheit auf Kosten des Kunden vorzunehmen. Eine Verpflichtung zur Durchführung solcher Maßnahmen seitens simple transport besteht jedoch nicht.
11. Weisungen
11.1. Falls Abhol-/ oder Zustellhindernisse vorliegen, holt der Auftragnehmer beim Kunden Weisungen ein, wie weiter mit der Sendung zu verfahren ist. Erhält simple transport vom Kunden auf seine Anfrage binnen drei Werktagen keine Weisung, wird der Auftrag storniert beziehungsweise die Ware retourniert. Simple transport ist verpflichtet, den Kunden auf den Beginn des Ablaufs der Frist hinzuweisen. Simple transport hat Anspruch auf Vergütung seiner Mehraufwände gemäß Ziffer 12 (Mehraufwände).
11.2. Simple transport ist verpflichtet die ihm erteilten Weisungen zu berücksichtigen, es sei denn die Ausführung droht Nachteile für den Betrieb des Unternehmens oder Schäden für die Kunden oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen. Beabsichtigt simple transport, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen, so benachrichtigt er den Weisungsgeber unverzüglich. Ist eine Anweisung offensichtlich unrichtig und nicht durchführbar, weist simple transport den Kunden hierauf hin. Besteht der Kunde dennoch auf die Ausführung, haftet simple transport nicht für die dadurch entstandenen Schäden oder Nachteile.
12. Mehraufwände
12.1. Der Kunde trägt die Kosten für Mehraufwände, die simple transport durch die Verletzung der Vertragspflicht des Kunden entstehen.
12.2. Mehraufwände für Sendungen im Bereich Sammelgut nach Ziffer 4.2 (Sammelguttransport).
12.2.1. Wird auf Anweisung des Kunden eine erneute Anfahrt erforderlich, weil eine zuvor geplante Abholung oder Zustellung fehlgeschlagen ist, behält sich simple transport vor, hierfür bis zu 100 % der ursprünglich vereinbarten Frachtkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
12.2.2. Kann eine Zustellung nicht erfolgen oder wird auf Wunsch des Kunden von einer Zustellung abgesehen, und verbleibt die Ware infolgedessen länger als vier Kalendertage im Lager, berechnet simple transport ab dem fünften Tag ein tägliches Lagergeld in Höhe von 5,00 € pro belegtem Europalettenstellplatz (entspricht 0,96 m² bzw. 1,20 m × 0,80 m).
12.2.3. Erfolgt auf ausdrückliche Weisung oder mangels anderweitiger Anweisung des Kunden eine Rückführung der Ware an den Absender, wird simple transport ein Entgelt in Höhe von 100 % bis 150 % der ursprünglich vereinbarten Frachtkosten in Rechnung stellen.
12.2.4. Erfolgt eine kurzfristige Stornierung (z. B. durch Widerruf oder Kündigung) eines bereits eingeplanten Transports, behält sich simple transport vor, eine Ausfallpauschale in Höhe von bis zu 100 % der ursprünglich vereinbarten Frachtkosten zu berechnen.
12.2.5. Bei Sammelgutverkehren trägt der Kunde den durch Wartezeiten ab einer viertel Stunde entstandenen Mehraufwand, sofern die Verzögerung nicht von simple transport zu vertreten ist. Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand.
12.3. Mehraufwände für Sendungen im Bereich Teil-/ und Komplettladung nach Ziffer 4.3.(Teil-/ und Komplettladung).
12.3.1. Wird auf Anweisung des Kunden eine erneute Anfahrt erforderlich, weil eine zuvor geplante Abholung oder Zustellung fehlgeschlagen ist, behält sich simple transport vor, hierfür bis zu 75 % der ursprünglich vereinbarten Frachtkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
12.3.2. Fällt bei Teil- oder Komplettladungen eine Lagerung der Ware an, z. B. infolge fehlgeschlagener Zustellung oder auf Wunsch des Kunden, wird das Lagergeld ab dem ersten Kalendertag der Einlagerung berechnet. Die Höhe des Lagergeldes wird von simple transport individuell auf Basis des tatsächlichen Platzbedarfs und der eingelagerten Menge festgelegt.
12.3.3. Erfolgt auf ausdrückliche Weisung des Kunden oder mangels anderweitiger Anweisung eine Rückführung der Ware an den Absender, so berechnet simple transport hierfür ein Entgelt in Höhe von bis zu 100 % der ursprünglich vereinbarten Frachtkosten. Zusätzlich entstehende Mehraufwände oder Zusatzkosten (z. B. durch Umladung, Sonderfahrten oder Standzeiten) werden dem Kunden in voller Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten weiterberechnet.
12.3.4. Erfolgt eine kurzfristige Stornierung (z. B. durch Widerruf oder Kündigung) eines bereits eingeplanten Transports, ist simple transport berechtigt, einen Frachtausfall in Höhe von bis zu 100 % der vereinbarten Frachtkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.
12.3.5. Wartezeiten, am Lade-/ oder Entladeort, die über zwei Stunden hinausgehen und nicht dem Risikobereich von simple transport zuzurechnen sind, werden mit einem Wartegeld in Höhe von 25,00 € je angefangener Viertelstunde berechnet.
12.4. Der Kunde ist berechtigt den Nachweis zu führen, dass ein Schaden in der geltend gemachten Höhe nicht entstanden ist.
13. Zahlung und Rechnungserstellung
13.1. Der Auftragnehmer wird nur gegen Zahlung per Vorkasse tätig und plant den Transport erst nach vollständiger Zahlung des Transportpreises ein. Dabei kann es zu einer gewissen Bearbeitungszeit bis zur Durchführung des Transports kommen. Der Kunde wird über die Einplanung des Transports informiert. Durch verzögerte Zahlung ausgelöste Verzögerungen des Transports hat der Kunde zu vertreten.
13.2. Im Falle einer Nachberechnung ist der offene Betrag ausschließlich über den Bezahllink zu begleichen, der gemeinsam mit der Zahlungsaufforderung und der Rechnung durch simple transport per E-Mail übermittelt wird. Eine direkte Überweisung an die Rüdinger Spedition GmbH kann in diesem Zusammenhang nicht als ordnungsgemäße Zahlung gewertet werden, da eine Zuordnung systemseitig nicht sichergestellt werden kann.
13.3. Ist die vom Kunden angegebene E-Mail-Adresse fehlerhaft oder nicht erreichbar, obliegt es dem Kunden, sich aktiv bei simple transport zu melden, um seine Zahlungsaufforderung und Rechnung zu erhalten. Eine Überprüfung der E-Mail-Adresse durch simple transport erfolgt nicht. Jegliche daraus resultierende Haftung ist ausgeschlossen.
13.4. Kreditkarten-Rückbuchungen (Chargebacks) sind prinzipiell ausgeschlossen.
14. Datenschutz
14.1. Simple transport verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Vertragsabwicklung gemäß DSGVO.
14.2. Weitere Details sind der Datenschutzerklärung zu finden.
15. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
15.1. Es gilt deutsches Recht.
15.2. Alle genannten Beträge sind Netto-Beträge in Euro.
15.3. Gerichtsstand ist der Firmensitz der Rüdinger Spedition GmbH in Krautheim.