Simple transport
Versicherungsbedingungen
Abgesichert, wenn was passiert?
Zur Beachtung in Schadensfällen:
Bei Transportschäden sind Entschädigungsansprüche dadurch zu sichern, dass Beauftragte der Beförderungsunternehmen im Sinne ihrer Vorschriften rechtzeitig zur Schadenfeststellung hinzugezogen werden, d. h. äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen vor der Abnahme des Gutes durch einen Vermerk auf dem Frachtbrief bescheinigt werden. Bei Bahntransporten ist von der Bahn eine Tatbestandsaufnahme zu verlangen.
Eine reine Empfangsquittung darf bei äußerlich erkennbaren Schäden nicht erteilt werden. Bei nicht sofort erkennbaren Schäden, die sich also erst beim Auspacken herausstellen, ist der Schaden sofort schriftlich dem Beförderungsunternehmen mitzuteilen.
Zur Beachtung in Schadensfällen haben wir Ihnen weitere Details in den Versicherungsbedingungen zur Verfügung gestellt:
Diese Versicherungsbedingungen basieren auf der DTV-Güterversicherungsbedingung 2000 in der Fassung 200/ (DTV-Güter 2000/2008) und liegen einer Gesvhäftsbeziehung zugrunde.